Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Hauneck vom 15. November 2001 über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hauneck
Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), §§ 1 ff des Gestzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck in ihrer Sitzung am 20.06.2018 nachstehende 9. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hauneck beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Betreuungsgebühr,
b) das Verpflegungsentgelt
c) entfällt
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl. I S. 770, 1062), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I. S. 2552) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), erhält.
(2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen im Kindergarten erhoben. Es wird nach den tatsächlichen Verpflegungskosten im Folgemonat abgerechnet.
(4) entfällt
(5) Sowohl die Betreuungsgebühr sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2
Betreuungsgebühren
(1) Die Betreuungsgebühr für die halbtägliche Benutzung des Kindergartens von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr betragen für Kinder über 3 Jahren 125,00 €/Monat, für Kinder unter 3 Jahren 165,00 €/Monat.
(2) Die Betreuungsgebühr für die halbtägliche verlängerte Benutzung des Kindergartens von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr betragen für Kinder über 3 Jahren 145,00 €/Monat, für Kinder unter 3 Jahren 184,00 €/Monat.
(3) Die Betreuungsgebühr für die ganztägliche Benutzung des Kindergartens von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr betragen für Kinder über 3 Jahren 170,00 €/Monat, für Kinder unter 3 Jahren 211,00 €/Monat.
(4) Werden gleichzeitig mehrere Kinder (unter drei Jahren) einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in der Kindertagesstätte der Gemeinde Hauneck betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % der nach § 2 (1), (2) oder (3) festgelegten Betreuungsgebühren erhoben. Für jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr erhoben.
(5) entfällt
§ 2a
Befreiung von den Betreuungsgebühren
(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hauneck jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren folgendes:
1. eine Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde
2. eine Betreuungsgebühr die nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde
Daraus ergeben sich nach der Befreiung folgende Zahlungsverpflichtungen:
Betreuungsangebot | Tägliche Betreuungszeit | Betreuungsgebühr |
Nach der Befreiung zu zahlen (s. Z. 1 und 2) |
halbtägliche Benutzung | 07:00 - 12:30 Uhr | 125,00 € | - |
halbtägliche verlängerte Benutzung |
07:00 - 14:30 Uhr | 145,00 € | 33,90 € |
ganztägliche Benutzung | 07:00 - 17:00 Uhr | 170,00 € | 90,40 € |
3. die Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt ungeachtet der Ziffer 3. nach Ermessen eine Befreiung gem. der Ziffern 1. und 2. zu gewähren.
§ 3
Verpflegungsentgelt, Bastel- und Getränkepauschale
(1) Das Verpflegungsentgelt wird nach dem tatsächlichen Verzehr des Kindes nach Ablauf eines Monats festgesetzt.
(2) entfällt
(3) entfällt
§ 4
Gebührenabwicklung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Die Benutzungsgebühr ist am 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen, bzw. wird im Dauerauftragsverfahren abgebucht.
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos oder nicht berechtigtem
Widerspruch gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der II 163, 227 AO.
§ 5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 19.09.1990 sowie die Nachträge vom 10.02.1994, 09.05.1995 und 29.09.1997 gem. § 3 Abs. 2 Hess. KAG ausdrücklich ersetzt.
Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kindergartens enthält folgende Änderungen:
- 1. Änderung am 11.09.2003, in Kraft getreten am 01.10.2003
- 2. Änderung am 31.01.2007, in Kraft getreten am 01.01.2007
- 3. Änderung am 03.07.2007, in Kraft getreten am 01.09.2007,
§ 2 Abs. 5 tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft - 4. Änderung am 17.06.2008, in Kraft getreten am 01.08.2008
- 5. Änderung am 22.06.2010, in Kraft getreten am 01.08.2010
- 6. Änderung am 10.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014
- 7. Änderung am 11.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016
- 8. Änderung am 30.06.2017, in Kraft getreten am 01.08.2017
- 9. Änderung am 20.06.2018, in Kraft getreten am 01.08.2018
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