Änderung Gefahrenabwehrverordnung über das Halten u. Führen v. Hunden
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Am 31. Dezember 2008 ist eine Änderung zur Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) eingetreten.
Demnach wurden Rottweiler und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden in die Rasseliste der gefährlichen Hunde aufgenommen.
In § 19 der HundeVO ist folgende Übergangsregelung getroffen für Hundehalter/innen, die bereits vor dem 31. Dezember 2008 einen Rottweiler gehalten haben:
„Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt. Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.“
Wir bitten daher alle Halter/innen von Rottweilern und deren Kreuzung untereinander sowie mit anderen Hunden bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen, dass der Hund bereits vor dem 31. Dezember 2008 gehalten wurde.
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