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Information zum Betrieb von Geräten und Maschinen

Information zum Betrieb von Geräten und Maschinen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Information zum Betrieb von Geräten und Maschinen

Herbstzeit ist die Zeit, in der der Garten für den Winter gerüstet werden muss. Sträucher schneiden, den Rasen noch ein letztes Mal mähen und das heruntergefallene Laub entfernen. Meist kommen dann auch Geräte und Maschinen zum Einsatz.

 

Der Betrieb von Geräten und Maschinen ist in der Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetz vom 29.08.2002, Stand 27.06.2020, geregelt.

 

Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder dürfen in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 bis 07.00 Uhr. Dies gilt auch für lärmarme Geräte.

 

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr.

 

 

Definition der Geräte:

 

  • Freischneider
    Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.
     
  • Grastrimmer/Graskantenschneider
    Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
     
  • Laubbläser
    Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
     
  • Laubsammler
    Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und andrem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

     

Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.

Eco label

 

 

 

 

 

Wir bitten um  Verständnis und Beachtung!

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