Gemeinde informiert über Halten und Parken
Wichtiger Hinweis für alle Fahrzeugführer
Aus gegebenen Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass
das Halten und Parken innerhalb geschlossener Ortschaften in folgenden Bereichen grundsätzlich verboten ist (§ 12 StVO):
1. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
2. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
3. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Bus)
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
6. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
7. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
8. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Wir bitten alle Fahrzeugführer im eigenen Interesse sowie im Interesse der Allgemeinheit die o. g. Verbote zu beachten.
Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO
geahndet werden.